Satzung des TV02 Langenargen e.V.

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  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1
  • 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze 1
  • 3 Mitgliedschaft 1
  • 4 Erwerb der Mitgliedschaft 2
  • 5 Beendigung der Mitgliedschaft 2
  • 6 Beiträge und Dienstleistungen 3
  • 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 3
  • 8 Organe 3
  • 9 Mitgliederversammlung 4
  • 10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen 5
  • 11 Turnrat 5
  • 12 Vorstand 5
  • 13 Vereinsjugend 6
  • 14 Ordnungen 6
  • 15 Abteilungen 7
  • 16 Strafbestimmungen 7
  • 17 Kassenprüfer/in 7
  • 18 Auflösung des Vereins 8
  • 19 Inkrafttreten 8

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der 1902 gegründete Verein führt den Namen TV02 Langenargen e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Langenargen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm (Registernummer: VR 630077) eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
  • 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
  1. Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
    Einer der Schwerpunkte der Vereinsarbeit besteht in der Jugendarbeit.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig - er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die im Rahmen des wirtschaftlichen Zweckbetriebes erwirtschafteten Beträge kommen ausschließlich seiner gemeinnützigen Tätigkeit zugute.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
  3. Der TV02 Langenargen e.V. ist im Rahmen der Satzung der verantwortliche Hauptverein. Er besteht aus mehreren gleichberechtigten Abteilungen, die alle den Satzungszweck verfolgen.
  4. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes. Sie treten für die Integrität und die seelische und körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

  • 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  • ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)
  • außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen, nichtrechtsfähige Vereine, Einzelpersonen mit besonderem Status1)
  • Passiven Mitglieder2

  • 4 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Genehmigung der Abteilungsleitung der aufnehmenden Abteilung, aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
  1. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
  2. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme durch die Geschäftsstelle.
  3. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.
  4. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  • 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung, die spätestens am 30. September bei der Geschäftsstelle eingegangen sein muss. Sie wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedschaftsdauer von 1 Jahr bis dahin erfüllt ist. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
  3. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.
  4. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
  • die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt
  • die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
  • mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
  • gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt oder diese missachtet. Dies gilt insbesondere bei Verfehlungen eines Mitglieds gegenüber Minderjährigen, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verfehlung innerhalb oder außerhalb des Vereins erfolgt ist.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an den Turnrat zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung durch den Turnrat. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss. Die Mitgliedschaft ist dadurch beendet.

  1. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.

  • 6 Beiträge und Dienstleistungen
  1. Die ordentlichen und passiven Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Umlage darf das dreifache eines Jahresbeitrags nicht übersteigen.
  2. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.
    Abhängig von seinen persönlichen Möglichkeiten, kann jedes Vereinsmitglied zu im Rahmen der Vereinsarbeit notwendigen Dienstleistungen gebeten werden.
  3. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
  • 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Stimmrechts, bei Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht (ausgenommen für die Wahl des/der Jugendleiter*in).
  3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
  4. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
    • Anschriftenänderungen
    • Änderungen bei der Bankverbindung
    • persönliche Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.
  1. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass diese Änderungen dem Verein nicht mitgeteilt werden, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden.
  1. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung der Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
  • 8 Organe
  1. Die Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung
  • der Turnrat
  • der Vorstand.
  1. Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
  • 9 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, jeweils im Zeitraum 01.09.-30.11., statt ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird
  1. Die Mitgliederversammlung ist vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, was regelmäßig einmal im Jahr der Fall ist. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im örtlichen Presseorgan (Montfort-Bote) unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind. Auswärtige Mitglieder werden durch einfachen Brief an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse eingeladen.
  2. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung und/oder als virtuelle Versammlung stattfinden. Zur Präsenzveranstaltung treffen sich alle Teilnehmenden an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Versammlung erfolgt durch Einwahl der Teilnehmenden in eine Video- und/oder Telefonkonferenz. 
    Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist zulässig, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand des Vereins entscheidet über die Form der Versammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. 

    Bei einer virtuellen Mitgliederversammlung werden die Zugangsdaten spätestens zwei Stunden vor Beginn der Versammlung bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. 
    Zur Vermeidung der Teilnahme unberechtigter Personen an der Mitgliederversammlung, ist es den Mitgliedern untersagt, die Zugangsdaten an Dritte weiterzugeben.
  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/innen
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl des Vorstandes
    • Wahl der Kassenprüfer/innen
    • Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 6 der Vereinssatzung
    • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Erlass und Änderungen der Beitragsordnungund Auflösung des Vereins.
  1. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der/m 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der Protokollführer*in und vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
  5. Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
  6. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs der Mitgliederversammlung und der Wahlen des Vorstandes, ist die Geschäftsordnung „Mitgliederversammlung und Wahlen“ maßgeblich, die vom Turnrat beschlossen wird.
  • 10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

Hierzu ist er verpflichtet, wenn

  • das Interesse des Vereins es erfordert,

oder

  • die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.
  • 11 Turnrat
  1. Dem Turnrat gehören an:
    • die Mitglieder des Vorstandes
    • die Abteilungsleiter/innen oder deren Stellvertreter/innen
    • der/die Jugendvertreter/in
  1. Sitzungen des Turnrates sind mindestens sollen einmal im Quartal durchzuführengeführt werden.
  2. Dem Turnrat obliegt:
  • die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
  • die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins
  • die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen
  • Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes
  • die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art
  • die Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes.

Über sämtliche Sitzungen und Beschlüsse des Turnrates sind Protokolle zu führen.

  1. Der Vorstand informiert den Turnrat über alle wesentlichen Ereignisse und Veränderungen im Verein.
  • 12 Vorstand
  1. Den Vorstand bilden:
  • der/die 1. Vorsitzende*r
  • der/die stellvertretende*r Vorsitzende*r
  • der/die Schatzmeister/in Kassierer*in
  • der/die Schriftführer/in
  • der/die Öffentlichkeitsreferent/in
  • der/die Jugendleiter*in
  • drei Beisitzer*innen

geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

  • der/die 1. Vorsitzende
  • der/die stellvertretende Vorsitzende
  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen der genannten geschäftsführenden Vorstandsmitglieder vertreten. Die Vertretungsvollmacht des Gesamtvorstandes ist in einer Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über

10.000 Euro die Zustimmung des Turnrates erforderlich ist.

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Dabei ist der zeitlich versetzte Wahlmodus zu beachten (siehe Ordnung Mitgliederversammlung und Wahlen und Satzung § 18a Übergangsregelung). Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  2. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
  3. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
    Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
    Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
    Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.
  3. Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fährlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
  • 13 Vereinsjugend

Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist die Vereinsjugend zuständig. Die Vereinsjugend wird gemäß einer von der Jugendvertretung beschlossenen Jugendordnung tätig, welche der Zustimmung des Turnrates bedarf.

  • 14 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung hat sich der Vereinsvorstand, mit Zustimmung des Turnrates, verschiedene Ordnungen gegeben.

  • 15 Abteilungen
  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Turnrates gegründet.
  2. Die Abteilung wird durch den/die Abteilungsleiter*in und/oder dessen Stellvertreter/in, geleitet. Der/die Abteilungsleiter*in ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB. Alle Abteilungen organisieren sich in Anlehnung an die Organisation des Hauptvereins. Hierfür sind mindestens folgende Ämter zu besetzen: Kassierer, Jugendleitung und Öffentlichkeitsarbeit. Die Ämter können auch in Personalunion wahrgenommen werden.
  3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.
  4. Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel sowie die eigenen Einnahmen selbständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen.
    Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstandes geprüft werden.

Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

  • 16 Strafbestimmungen

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:

  1. Verweis,
  2. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins,
  3. Ausschluss gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung.
  • 17 Kassenprüfer/in
  1. Mindestens zwei Kassenprüfer/innen werden vom Vorstand oder von stimmberechtigten Mitgliedern vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder dem Vorstand noch dem Turnrat angehören.
  2. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege, die Führung der Kasse des Hauptvereins, sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen zuvor dem Vorstand berichten.
  4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung.
  5. Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.
  • 18 Datenschutz
  1. Unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen der EU- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben, gespeichert, genutzt und verwendetarbeitet.
  2. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung) auf. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  3. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
  4. Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e. V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den WLSB zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, die ausgeübte Sportart und die Vereinsmitgliedsnummer. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben werden zusätzlich die vollständige Adresse, die Telefonnummer, die E- Mail-Adresse, Beginn und Ende der Funktion sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein übermittelt. Im Rahmen von Liga-Spielen, Turnieren, Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen meldet der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse an die Sportfachverbände deren Sportarten im Verein betrieben werden.
  5. Jedes Mitglied hat das Recht darauf
  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten
  • dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind
  • dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
  • dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke, für die sie erhoben und gespeichert wurden, nicht mehr notwendig sind
  • der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen
  • seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten.
  1. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden aus dem Verein hinaus.
  2. Weitere Einzelheiten der Datenverarbeitung und der Maßnahmen zur Datensicherheit werden in der Datenschutzordnung geregelt. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag des Vorstandes durch den Turnrat beschlossen.

  • 19 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
  1. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
  2. a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat,

oder

  1. b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Maßgebend ist dabei die Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

  1. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vereinsvermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
  • 19 a Übergangsregelung

Um in den zeitlich versetzten Wahlmodus einzutreten, werden im Jahr 2018 nur folgende Vorstandsmitglieder neu gewählt:

  • Der/die 2. Vorsitzende/r
  • Der/die Kassierer/in
  • Der/die Jugendleiter/in

Der/die 1. Vorsitzende, Schriftführer/in und Öffentlichkeitsreferent/in bleiben bis 2019 im Amt.

  • 20 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15.10.2021 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Langenargen, den

Daniela Daub

1. Vorsitzende

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